BGH - Beschluß vom 01.07.1992
XII ZB 36/91
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 2, § 10 a;
Fundstellen:
BGHR VAHRG § 1 Abs. 2 Einführung 1
BGHR VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 3 Realteilung 1
FamRZ 1993, 173
LM H. 1/93 VAHRG Nr. 48
MDR 1993, 147
NJW-RR 1992, 1283

Realteilung betrieblicher Versorgungsanrechte

BGH, Beschluß vom 01.07.1992 - Aktenzeichen XII ZB 36/91

DRsp Nr. 1993/475

Realteilung betrieblicher Versorgungsanrechte

»Führt ein privater Arbeitgeber die Realteilung bei ihm bestehender betrieblicher Versorgungsanrechte ein, so kann die Witwe eines ehemaligen Betriebsangehörigen, dessen frühere Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden war, mangels entgegenstehender Bestimmungen der über die Realteilung getroffenen Regelung unter den Voraussetzungen des § 10 a VAHRG die nachträgliche Realteilung der während der früheren Ehe erworbenen betrieblichen Versorgungsanrechte auch dann verlangen, wenn die geschiedene Ehefrau aufgrund einer dem Betriebsangehörigen erteilten Versorgungszusage von dem Arbeitgeber bereits Geschiedenenwitwenrente bezieht, die höher ist als die Versorgung aus dem Anrecht, das ihr nach der Realteilung aus dem Versorgungsausgleich zusteht.«

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 2, § 10 a;

Gründe: