BayObLG - Beschluss vom 15.11.2002
3Z BR 210/02
Normen:
BGB § 1908i Abs. 2 Satz 2 § 1857a § 1854 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 475
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 3373/00
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 499/92

Rechnungslegung des Betreuers - tatrichterliches Ermessen bei Aufhebung der Befreiung

BayObLG, Beschluss vom 15.11.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 210/02

DRsp Nr. 2003/2701

Rechnungslegung des Betreuers - tatrichterliches Ermessen bei Aufhebung der Befreiung

»Die Anordnung der Aufhebung der Befreiung des Betreuers von der jährlichen Rechnungslegungspflicht ist eine Ermessensentscheidung des Tatrichters, die vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 2 Satz 2 § 1857a § 1854 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 19.8.2002 bestellte das Landgericht anstelle einer Berufsbetreuerin den Sohn der Betroffenen zu deren Betreuer (Nr. I des Tenors), u.a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Gleichzeitig ordnete es an, dass der Betreuer von der Rechnungslegungspflicht nicht befreit ist (Nr. II des Tenors). Gegen diese Anordnung wendet sich der Betreuer mit seiner weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: