KG - Beschluss vom 14.03.2006
1 W 445/04
Normen:
FGG § 34 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1302
KGReport 2006, 576
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 231/04
AG Berlin-Neukölln, - Vorinstanzaktenzeichen 50 XVII H 598

Recht des entlassenen Betreuers auf Akteneinsicht

KG, Beschluss vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 1 W 445/04

DRsp Nr. 2008/14065

Recht des entlassenen Betreuers auf Akteneinsicht

»Einem Betreuer kann nach seiner Entlassung die Einsicht in die Akten nicht mit der Begründung verweigert werden, er sei am Verfahren nicht mehr beteiligt. Jedenfalls soweit der Betreuer am Verfahren beteiligt war, ist ohne weiteres von einem berechtigten Interesse an der Einsichtnahme in die diesen Verfahrensabschnitt betreffenden Akten auszugehen. Der entlassene Betreuer hat aber sein Interesse an einer Akteneinsicht dann konkret darzulegen, wenn er sich bereits im Besitz erbetener Informationen befindet und nicht ersichtlich ist, dass die erstrebte Akteneinsicht zu weiteren Erkenntnissen führt.«

Normenkette:

FGG § 34 ;

Gründe: