LG Berlin, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 231/04
AG Berlin-Neukölln, - Vorinstanzaktenzeichen 50 XVII H 598
Recht des entlassenen Betreuers auf Akteneinsicht
KG, Beschluss vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 1 W 445/04
DRsp Nr. 2008/14065
Recht des entlassenen Betreuers auf Akteneinsicht
»Einem Betreuer kann nach seiner Entlassung die Einsicht in die Akten nicht mit der Begründung verweigert werden, er sei am Verfahren nicht mehr beteiligt. Jedenfalls soweit der Betreuer am Verfahren beteiligt war, ist ohne weiteres von einem berechtigten Interesse an der Einsichtnahme in die diesen Verfahrensabschnitt betreffenden Akten auszugehen. Der entlassene Betreuer hat aber sein Interesse an einer Akteneinsicht dann konkret darzulegen, wenn er sich bereits im Besitz erbetener Informationen befindet und nicht ersichtlich ist, dass die erstrebte Akteneinsicht zu weiteren Erkenntnissen führt.«