OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.01.2008
10 WF 2/08
Normen:
BGB § 985 ; BGB § 1011 ; BGB § 1361b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 556/07

Recht zum Besitz aller Miteigentümer - Verhältnis vom Herausgabeanspruch des § 985 BGB zu § 1361b BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 10 WF 2/08

DRsp Nr. 2008/3573

Recht zum Besitz aller Miteigentümer - Verhältnis vom Herausgabeanspruch des § 985 BGB zu § 1361b BGB

1. Jeder Miteigentümer einer Immobilie kann von den anderen sein Anteilsrecht geltend machen. Dieses beinhaltet auch die (Wieder-) Einräumung des Besitzes. Dieser Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Miteigentümer Eheleute sind. 2. Ansprüche aus § 985 BGB und § 1361b BGB können nebeneinander geltend gemacht werden, wobei der Regelungsgehalt von § 1361b BGB bei der Geltendmachung anderer Ansprüche zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

BGB § 985 ; BGB § 1011 ; BGB § 1361b Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat in vollem Umfang Erfolg. Dasjenige des Antragstellers führt nicht zum Erfolg.

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die teilweise Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts ist zulässig und begründet. Es hat bei der Entscheidung vom 17.10.2007 zu bleiben. Danach hat der Antragsteller der Antragsgegnerin den sofortigen Zutritt zum ehelichen Haus zu verschaffen und ihr für das ausgewechselte Türschloss einen Schlüssel auszuhändigen.