BGH - Beschluss vom 09.05.2018
XII ZB 47/17
Normen:
EGBGB Art. 10 Abs. 1; EGBGB Art. 10 Abs. 3; BGB § 1617b Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 216
FamRB 2018, 404
FamRZ 2018, 1245
FuR 2018, 491
MDR 2018, 997
NJW-RR 2018, 837
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen III 576/15
KG, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 104/16

Recht zur Wahl einer der das Recht zur Wahl eines Phantasienamens gestattenden ausländischen Rechtsordnung im Rahmen der Namensgebung eines Kindes; Bestimmung des anzuwendenden Rechts bei einer australischen und deutschen Staatsangehörigkeit

BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen XII ZB 47/17

DRsp Nr. 2018/8150

Recht zur Wahl einer der das Recht zur Wahl eines Phantasienamens gestattenden ausländischen Rechtsordnung im Rahmen der Namensgebung eines Kindes; Bestimmung des anzuwendenden Rechts bei einer australischen und deutschen Staatsangehörigkeit

Eine ausländische Rechtsordnung, die die Namensbestimmung für ein minderjähriges Kind in die freie Wahl der sorgeberechtigten Eltern stellt und auch die Erteilung eines sogenannten Phantasienamens zulässt (hier: australisches Recht), kann nicht nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB als das auf den Familiennamen anwendbare Recht gewählt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. November 2016 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 9. Februar 2016 abgeändert. Das Standesamt I in Berlin wird angewiesen, den Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 auf Bescheinigung der Wirksamkeit ihrer namensrechtlichen Erklärungen vom 11. September 2015 zurückzuweisen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

EGBGB Art. 10 Abs. 1; EGBGB Art. 10 Abs. 3; BGB § 1617b Abs. 1;

Gründe

I.