Die sofortige weitere Beschwerde ist im Hinblick auf die Zulassung durch das Landgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Nach §§ 1908 i Abs. 1 BGB, 1836 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 a. F. BGB,
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