OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.01.2008
20 W 378/05
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 115/05

Rechtfertigung höchster Vergütungsgruppe für Berufsbetreuer mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an Hochschule in Kasachstan

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.01.2008 - Aktenzeichen 20 W 378/05

DRsp Nr. 2008/15542

Rechtfertigung höchster Vergütungsgruppe für Berufsbetreuer mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an Hochschule in Kasachstan

»Das an einer staatlichen Hochschule in Kasachstan abgeschlossene Studium zur Lehrerin für die deutsche und englische Sprache vermittelt betreuungsrelevante Kenntnisse, ist einem deutschen (Fach-)Hochschulabschluss vergleichbar und rechtfertigt die Einstufung in die höchste Vergütungsgruppe für Berufsbetreuer.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist im Hinblick auf die Zulassung durch das Landgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Nach §§ 1908 i Abs. 1 BGB, 1836 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 a. F. BGB, 1836 a a. F. BGB bemisst sich die Vergütung des Berufsbetreuers, die bei Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse zu zahlen ist, nach § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG, - jetzt Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern - VBVG).