OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.02.2003
11 Wx 101/02
Normen:
FGG § 28 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 342/02

Rechtliche Beschränkungen bei der Wahl des Vornamens eines Kindes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2003 - Aktenzeichen 11 Wx 101/02

DRsp Nr. 2003/7695

Rechtliche Beschränkungen bei der Wahl des Vornamens eines Kindes

1. Die Wahl des oder der Vornamen eines Kindes steht dem Sorgeberechtigten zu. 2. Auch wenn es über die Wahl und die Führung von Vornamen keine gesetzlichen Regelungen gibt, bedeutet dies jedoch nicht, dass der Vorname eines Kindes ohne rechtliche Beschränkung gewählt werden kann. 3. Die sich aus dem Persönlichkeitsrecht des Kindes sowie aus den öffentlichen Belangen ergebenden Schranken sind u. a. dann überschritten, wenn einem männlichen Kind ein Vorname gegeben werden soll, der nach allgemeinem Bewusstsein als weiblicher Vorname wahrgenommen wird und umgekehrt. 4. Die Grenzen der Wahlfreiheit sind auch überschritten, wenn der Vorname Befremden oder Anstoss erregen oder den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben würde.

Normenkette:

FGG § 28 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.