OLG Hamm - Beschluss vom 08.03.2016
3 UF 83/15
Normen:
BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1472 Abs. 3 Hs. 1; BGB § 1473 Abs. 1; BGB § 1455 Nr. 6; BGB § 1420; BGB § 1360; BGB § 1361; BGB § 1476 Abs. 2; BGB § 1467 Abs. 1; BGB § 1468;
Vorinstanzen:
AG Ahaus, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 171/14

Rechtliche Grundlage des Anspruchs auf Nutzungsvergütung für eine zum Gesamtgut der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gehörenden, nur von einem von ihnen bewohnten Immobilie

OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2016 - Aktenzeichen 3 UF 83/15

DRsp Nr. 2016/9837

Rechtliche Grundlage des Anspruchs auf Nutzungsvergütung für eine zum Gesamtgut der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gehörenden, nur von einem von ihnen bewohnten Immobilie

1. Ein Anspruch auf Nutzungsentgelt ergibt sich bei einer zum Gesamtgut gehörenden, von nur einem Ehegatten bewohnten Immobilie gem. § 1472 Abs. 3 Hs. 1 BGB aus der Verpflichtung zur Mitwirkung an Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft; es gelten die zur vergleichbaren Regelung des § 745 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze.2. Auch wenn der Anspruch auf das Nutzungsentgelt nach § 1473 Abs. 1 BGB zunächst der Gesamthand zusteht, kann unter den Umständen des Einzelfalls ein unmittelbarer Antrag auf Zahlung an sich durch den nicht die Immobilie nutzenden Ehegatten gestellt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. April 2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus vom 19. März 2015 (12 F 171/14) dahin abgeändert, dass sowohl die Hauptanträge als auch die Hilfsanträge der Antragstellerin insgesamt zurückgewiesen werden.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragstellerin.

Der Verfahrenswert wird - unter Abänderung auch des diesbezüglichen Beschlusses des Familiengerichts vom 19. März 2015 - für beide Instanzen auf jeweils 4.000,00 € (endgültig) festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1472 Abs. 3 Hs. 1; § Abs. ;