I.
Mit Beschluss vom 31.1.2006 ordnete das Vormundschaftsgericht durch einstweilige Anordnung nach § 1846 BGB die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 14.3.2006 an und bestellte eine Pflegerin für das Unterbringungsverfahren. Am selben Tag wurde ein vorläufiger Betreuer mit der Aufgabe der Gesundheitsfürsorge einschließlich der insoweit notwendigen Aufenthaltsbestimmung bestellt.
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