OLG München - Beschluss vom 22.05.2006
33 Wx 79/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 1 § 70m ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 578
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1220/06
AG Erlangen, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 0073/06

Rechtliches Gehör bei Hauptsacheerledigung im Unterbringungsverfahren

OLG München, Beschluss vom 22.05.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 79/06

DRsp Nr. 2006/18778

Rechtliches Gehör bei Hauptsacheerledigung im Unterbringungsverfahren

»1. Hat sich in einem Unterbringungsverfahren die Hauptsache erledigt, erfordert die Wahrung des rechtlichen Gehörs, dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Änderung seines Rechtsschutzziels zu geben. 2. Weist das Landgericht den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen auf das erledigende Ereignis hin und kündigt dieser ohne zeitliche Festlegung eine Erklärung über die Rücknahme der sofortigen Beschwerde bzw. die Umstellung des Antrags an, darf das Rechtsmittel nicht ohne weitere Rückfrage bereits vor Ablauf von zwei Wochen als unzulässig verworfen werden.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 1 § 70m ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 31.1.2006 ordnete das Vormundschaftsgericht durch einstweilige Anordnung nach § 1846 BGB die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 14.3.2006 an und bestellte eine Pflegerin für das Unterbringungsverfahren. Am selben Tag wurde ein vorläufiger Betreuer mit der Aufgabe der Gesundheitsfürsorge einschließlich der insoweit notwendigen Aufenthaltsbestimmung bestellt.