BayObLG - Beschluss vom 04.04.2003
3Z BR 41/03
Normen:
FGG § 70e ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1499
OLGReport-BayObLG 2003, 287
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 184/03
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0579/02

Rechtliches Gehör bei nicht nur vorläufiger Unterbringung

BayObLG, Beschluss vom 04.04.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 41/03

DRsp Nr. 2003/7861

Rechtliches Gehör bei nicht nur vorläufiger Unterbringung

»1. Soll ein Betroffener nicht nur vorläufig untergebracht werden, wird ihm rechtliches Gehör in der Regel nur dann ausreichend gewährt, wenn er das Sachverständigengutachten vollständig, schriftlich und rechtzeitig vor seiner persönlichen Anhörung erhält. 2. Geht es um die nicht nur vorläufige Unterbringung, ist die Wiederholung der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Schwere des freiheitsentziehenden Eingriffs in der Regel geboten.«

Normenkette:

FGG § 70e ;

Gründe:

I.

Das zuständige Vormundschaftsgericht hat mit Beschluss vom 12.11.2002 durch einstweilige Anordnung einen Betreuer für den Betroffenen unter anderem mit den Aufgaben "Aufenthaltsbestimmung" und "Entscheidung über Unterbringung sowie die Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen" bestellt.

Ebenfalls am 12.11.2002 genehmigte das Vormundschaftsgericht die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 23.12.2002.

Am 5.12.2002 beantragte der Betreuer die weitere Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung für die Dauer von zwei Jahren.