I.
Das zuständige Vormundschaftsgericht hat mit Beschluss vom 12.11.2002 durch einstweilige Anordnung einen Betreuer für den Betroffenen unter anderem mit den Aufgaben "Aufenthaltsbestimmung" und "Entscheidung über Unterbringung sowie die Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen" bestellt.
Ebenfalls am 12.11.2002 genehmigte das Vormundschaftsgericht die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 23.12.2002.
Am 5.12.2002 beantragte der Betreuer die weitere Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung für die Dauer von zwei Jahren.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|