BayObLG - Beschluß vom 26.01.1995
3Z BR 366/94
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 ; FGG § 68, § 69i Abs. 8 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 105
EzFamR aktuell 1995, 153
FamRZ 1995, 1082
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 63/94
AG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen XX XVII 178/93

Rechtliches Gehör des Betroffenen im Betreuungsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 366/94

DRsp Nr. 1995/2355

Rechtliches Gehör des Betroffenen im Betreuungsverfahren

»1. Ein Gutachten, das als Ergebnis nur den Verdacht einer altersentsprechenden organischen Psychose mitteilt, der weiterer Abklärung bedürfe, rechtfertigt nicht die Bestellung eines Betreuers gemäß § 1896 Abs. 1 BGB. 2. Zur Frage des rechtlichen Gehörs des Betroffenen im Betreuungsverfahren. 3. Bestellt das Landgericht auf die Beschwerde des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers eine andere Person zum Betreuer, so muß es den Betroffenen zur Person des neuen Betreuers in der Regel persönlich anhören.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 ; FGG § 68, § 69i Abs. 8 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte mit Beschluß vom 20.12.1993 mit Einverständnis des Betroffenen dessen Schwager zu seinem Betreuer für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung (einschließlich sämtlicher Wohnungsangelegenheiten) und Vermögenssorge.