I. Das Amtsgericht bestellte mit Beschluß vom 20.12.1993 mit Einverständnis des Betroffenen dessen Schwager zu seinem Betreuer für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung (einschließlich sämtlicher Wohnungsangelegenheiten) und Vermögenssorge.
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