BayObLG - Beschluß vom 06.07.1995
3Z BR 121/95
Normen:
FGG § 12, § 68b; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 412 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 347
FamRZ 1995, 1441
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 33 T 1403/94
AG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 64/92

Rechtliches Gehör im Betreuungsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 06.07.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 121/95

DRsp Nr. 1995/5942

Rechtliches Gehör im Betreuungsverfahren

»1. Zum rechtlichen Gehör in Betreuungsverfahren (Sachverständigengutachten). 2. Der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet nicht, in Betreuungsverfahren ein Obergutachten zu erholen, wenn die Sachkunde des Gutachters nicht zweifelhaft und das Gutachten widerspruchsfrei ist.«

Normenkette:

FGG § 12, § 68b; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 412 ;

Gründe:

I. Durch Beschluß vom 2.7.1991 ordnete das Amtsgericht für den Betroffenen Pflegschaft mit den Wirkungskreisen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge - Zuführung zur ärztlichen Behandlung an. Als Pfleger wurde das Kreisjugendamt Amberg-Sulzbach bestellt.

Der Antrag des Betroffenen vom 17.9.1991, die Pflegschaft aufzuheben, wurde am 26.9.1991 zurückgewiesen. Die Anträge des Betroffenen vom 7.1.1992 und 25.6.1993 auf Aufhebung der Betreuung lehnte das Amtsgericht durch die Beschlüsse vom 14.1.1992 und 3.8.1993 ab, die Beschwerde gegen den letzten Beschluß wies das Landgericht am 28.10.1993 zurück.

Durch Beschluß vom 22.3.1994 entließ das Amtsgericht das Kreisjugendamt Amberg-Sulzbach und bestellte den nunmehrigen Betreuer. Am 20.10.1994 beantragte der Betreute erneut die Aufhebung der Betreuung und wünschte für den Fall, daß die Betreuung nicht aufgehoben werde, einen anderen Betreuer.