I. Durch Beschluß vom 2.7.1991 ordnete das Amtsgericht für den Betroffenen Pflegschaft mit den Wirkungskreisen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge - Zuführung zur ärztlichen Behandlung an. Als Pfleger wurde das Kreisjugendamt Amberg-Sulzbach bestellt.
Der Antrag des Betroffenen vom 17.9.1991, die Pflegschaft aufzuheben, wurde am 26.9.1991 zurückgewiesen. Die Anträge des Betroffenen vom 7.1.1992 und 25.6.1993 auf Aufhebung der Betreuung lehnte das Amtsgericht durch die Beschlüsse vom 14.1.1992 und 3.8.1993 ab, die Beschwerde gegen den letzten Beschluß wies das Landgericht am 28.10.1993 zurück.
Durch Beschluß vom 22.3.1994 entließ das Amtsgericht das Kreisjugendamt Amberg-Sulzbach und bestellte den nunmehrigen Betreuer. Am 20.10.1994 beantragte der Betreute erneut die Aufhebung der Betreuung und wünschte für den Fall, daß die Betreuung nicht aufgehoben werde, einen anderen Betreuer.
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