SchlHOLG - Beschluss vom 31.05.2001
2 W 215/00
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 § 1835 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 334/00 3 T 594/00
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen XVII Sch 56

Rechtsanwalt als Betreuer - Aufwendungsersatzanspruch - Verjährung

SchlHOLG, Beschluss vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 2 W 215/00

DRsp Nr. 2001/11552

Rechtsanwalt als Betreuer - Aufwendungsersatzanspruch - Verjährung

Der Aufwendungsersatzanspruch eines Rechtsanwalts als Betreuer gegen die Staatskasse verjährt nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in zwei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Honoraranspruch gem. § 16 BRAGO fällig geworden ist.

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 § 1835 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. begehrt unter anderem die Festsetzung von Aufwendungsersatzansprüchen nach § 1835 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.

Der Beteiligte zu 1. ist seit dem 18. Mai 1994 der Betreuer des Betroffenen. Der Betroffene ist geistig behindert. Er leidet unter einem schweren organischen Psychosyndrom nach Alkoholabusus mit Korsakow-Syndrom und schwerem Schädel-hirntrauma. Dem Beteiligten zu 1. ist die Sorge für das Vermögen des Betroffenen einschließlich der Verwaltung des Hausgrundstückes K. 23 in Kiel übertragen. Der Betroffene ist Alleineigentümer dieses Hausgrundstückes.