AG Fürstenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 179/99
Rechtsanwaltsgebühren für Erklärung des Rechtsmittelverzichts
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 10 WF 142/00
DRsp Nr. 2002/5471
Rechtsanwaltsgebühren für Erklärung des Rechtsmittelverzichts
1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt gebührenrechtlich als Prozessbevollmächtigter anzusehen ist und eine 10/10-Gebühr nach § 31 Abs. 1BRAGO verlangen kann, ist der Umfang des ihm erteilten Auftrags und der Bevollmächtigung, also das Innennverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt, maßgeblich.2. Wird der Anwalt allein damit beauftragt, die Erklärung des Rechtsmittelverzichts abzugeben, und liegt dementsprechend nur eine beschränkte Vollmacht vor, entsteht nur eine 5/10-Gebühr gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2BRAGO.