OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2001
10 WF 142/00
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 2 S. 3 § 56 Abs. 1 Nr. 2 § 31 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 § 104 Abs. 1 S. 2 § 92 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 109
JurBüro 2002, 365
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 179/99

Rechtsanwaltsgebühren für Erklärung des Rechtsmittelverzichts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 10 WF 142/00

DRsp Nr. 2002/5471

Rechtsanwaltsgebühren für Erklärung des Rechtsmittelverzichts

1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt gebührenrechtlich als Prozessbevollmächtigter anzusehen ist und eine 10/10-Gebühr nach § 31 Abs. 1 BRAGO verlangen kann, ist der Umfang des ihm erteilten Auftrags und der Bevollmächtigung, also das Innennverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt, maßgeblich.2. Wird der Anwalt allein damit beauftragt, die Erklärung des Rechtsmittelverzichts abzugeben, und liegt dementsprechend nur eine beschränkte Vollmacht vor, entsteht nur eine 5/10-Gebühr gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 2 S. 3 § 56 Abs. 1 Nr. 2 § 31 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 § 104 Abs. 1 S. 2 § 92 ;

Gründe: