BayObLG - Beschluß vom 24.03.1999
3Z BR 81/99
Normen:
FGG § 13a Abs. 2, § 20a Abs. 1 ; BGB § 1903 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 219
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 4311/98
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 713 XVII 2332/92

Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung bei der Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts

BayObLG, Beschluß vom 24.03.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 81/99

DRsp Nr. 1999/6299

Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung bei der Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts

»Zulässige Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts bei der Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 2, § 20a Abs. 1 ; BGB § 1903 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte am 30.12.1992 für den Betroffenen eine Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Zuführung zu ärztlicher Behandlung, Vermögens- und Rentenangelegenheiten und Entgegennahme und Öffnen der Post. Mit Beschluß vom 19.6.1997 erweiterte es die Aufgabenkreise um Miet- und Wohnungsangelegenheiten einschließlich Gestattung des Betretens der Wohnung.

Am 12.2.1998 ordnete das Amtsgericht an, daß der Betroffene zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vermögens- und Rentenangelegenheiten betreffen, der Einwilligung der Betreuerin bedürfe.

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hob das Landgericht die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts am 22.1.1999 auf. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Betroffenen lehnte es ab, wogegen sich die weitere Beschwerde des Betroffenen mit der Begründung wendet, daß der Einwilligungsvorbehalt von Anfang an unberechtigt gewesen sei.

II.