I. Das Amtsgericht bestellte am 30.12.1992 für den Betroffenen eine Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Zuführung zu ärztlicher Behandlung, Vermögens- und Rentenangelegenheiten und Entgegennahme und Öffnen der Post. Mit Beschluß vom 19.6.1997 erweiterte es die Aufgabenkreise um Miet- und Wohnungsangelegenheiten einschließlich Gestattung des Betretens der Wohnung.
Am 12.2.1998 ordnete das Amtsgericht an, daß der Betroffene zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vermögens- und Rentenangelegenheiten betreffen, der Einwilligung der Betreuerin bedürfe.
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hob das Landgericht die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts am 22.1.1999 auf. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Betroffenen lehnte es ab, wogegen sich die weitere Beschwerde des Betroffenen mit der Begründung wendet, daß der Einwilligungsvorbehalt von Anfang an unberechtigt gewesen sei.
II.
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