OLG Brandenburg - Urteil vom 04.06.2009
9 UF 134/08
Normen:
ZPO § 623 Abs. 2 S. 2; ZPO § 628 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Oranienburg, 33 F 87/07 vom 07.10.2008,

Rechtsfolgen der Abtrennung einzelne Folgesachen aus dem Scheidungsverbund

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 9 UF 134/08

DRsp Nr. 2009/14754

Rechtsfolgen der Abtrennung einzelne Folgesachen aus dem Scheidungsverbund

1. Wird dem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, so schafft dies eine selbständige Beschwer, der mit einem Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil begegnet werden kann. Das Scheidungsurteil kann mit der Begründung angefochten werden, die Voraussetzungen für eine Abtrennung hätten nicht vorgelegen. 2. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO die Abtrennung der elterlichen Sorge von der Scheidungssache ermöglicht, um eine Entscheidung über die elterliche Sorge bereits für die Zeit der Trennung zu erreichen. Die Regelung ist aber nicht eingeführt worden, um eine beschleunigte Scheidung zu ermöglichen (BGH - XII ZR 172/06 - 01.10.2008; BGH - XII ZB 90/08 - 01.10.2008). Ein Abtrennungsantrag, der der Beschleunigung des Scheidungsverfahrens dient, ist daher als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen. 3. Eine außergewöhnliche Verzögerung i.S. des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO liegt in der Regel erst ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren vor. Bei einer Verfahrensdauer zwischen einem und zwei Jahren kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Tenor: