OLG Thüringen - Beschluss vom 06.09.2006
1 UF 158/06
Normen:
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1; VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 2 lit a; VAHRG § 1 Abs. 3; BGB § 1587a Abs. 2; BGB § 1587b Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Meiningen, vom 06.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 228/99

Rechtsfolgen der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Zusatzversicherung des Bundes und der Länder

OLG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 1 UF 158/06

DRsp Nr. 2011/9826

Rechtsfolgen der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Zusatzversicherung des Bundes und der Länder

Die Anwendung des § 3 Abs. 2 VAÜG führt dazu, dass aus einem regeldynamischen Anrecht des Ausgleichspflichtigen ein angleichungsdynamisches Anrecht des Berechtigten werden kann

I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meiningen vom 06.04.2006, Az.: 1 F 228/99, wird in Ziffer 2 abgeändert:

1. Vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.: ...) werden auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.: .) Rentenanwartschaften in Höhe von 139,67 € bezogen auf den 31.08.1999 übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Dabei ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ehezeitende für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1,0104762 zu vervielfältigen.

2. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VL ...V.- Nr.) werden auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.: ...) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,06 € bezogen auf den 31.08.1999 begründet.