OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.05.2002
25 U 114/01
Normen:
BGB § 1978 Abs. 1 S. 1 § 1990 § 1991 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 154
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1273/00

Rechtsfolgen der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.05.2002 - Aktenzeichen 25 U 114/01

DRsp Nr. 2005/7656

Rechtsfolgen der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses

1. Erheben die Erben die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses, so löst dies ihre fingierte Nachlassverwalterhaftung gem. §§ 1991 Abs. 1, 1990, 1978 Abs. 1 S. 1 BGB aus. 2. Durch das Unterlassen vorsorglicher Rückstellungen im Werte geltend gemachter (hier: Vermächtnis-)Ansprüche bis zur gerichtlichen Klärung des Bestandes des Nachlasses verstoßen sie gegen die durchschnittliche Sorgfalt eines Nachlassverwalters. Dies hat eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Erben zum Wertersatz in Höhe des ausgefallenen Vermächtnisanspruchs zur Folge. 3. Die Vollstreckungsgegenklage ist gegenüber einem rechtskräftigen Titel das einzige Mittel, um den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung, der in einem gegen den Erben zu vollstreckendes Urteil Eingang gefunden hat, in der Zwangsvollstreckung geltend zu machen. 4. Verletzt ein Erbe seine Verwalterpflichten schuldhaft, so begründet dies für den Nachlassgläubiger einen Anspruch auf Wertersatz, der ihm einen Einwand gegen die Dürftigkeitseinrede des Erben gibt. Die Folge ist, dass eine auf den Einwand der Dürftigkeitseinrede des Erben gestützte Vollstreckungsabwehrklage des Erben abzuweisen ist, soweit der Erbe gem. § 1991, 1978 BGB zur Ersatzleistung aus einem Eigenvermögen verpflichtet ist.