OLG Koblenz - Beschluss vom 30.09.2004
11 WF 626/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 § 124 Nr. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 887
OLGReport-Koblenz 2005, 887
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, vom 15.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 86/02

Rechtsfolgen der Nichtangabe einer geringen kapitalbildenden Lebensversicherung im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 11 WF 626/04

DRsp Nr. 2006/7350

Rechtsfolgen der Nichtangabe einer geringen kapitalbildenden Lebensversicherung im Prozesskostenhilfeverfahren

Der Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht verpflichtet, eine zur Aufbesserung einer geringen Rente bestimmte betragsmäßig eher bescheidene kapitalbildende Lebensversicherung, deren Rückkaufswert kaum den als sog. Notgroschen zu belassenden Betrag überschreiten würde, zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen. Wird eine solche kapitalbildende Lebensversicherung im Rahmen der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht angegeben, so kommt die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur dann in Betracht, wenn die Prozesskostenhilfe bei vollständigen oder richtigen Angaben nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen bewährt worden wäre. Ist dies nicht der Fall, so kommt der Vorschrift des § 124 ZPO ein Sanktionscharakter nicht zu.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 § 124 Nr. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2, 3 ;

Gründe: