AG Altenkirchen, vom 15.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 86/02
Rechtsfolgen der Nichtangabe einer geringen kapitalbildenden Lebensversicherung im Prozesskostenhilfeverfahren
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 11 WF 626/04
DRsp Nr. 2006/7350
Rechtsfolgen der Nichtangabe einer geringen kapitalbildenden Lebensversicherung im Prozesskostenhilfeverfahren
Der Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht verpflichtet, eine zur Aufbesserung einer geringen Rente bestimmte betragsmäßig eher bescheidene kapitalbildende Lebensversicherung, deren Rückkaufswert kaum den als sog. Notgroschen zu belassenden Betrag überschreiten würde, zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen. Wird eine solche kapitalbildende Lebensversicherung im Rahmen der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht angegeben, so kommt die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur dann in Betracht, wenn die Prozesskostenhilfe bei vollständigen oder richtigen Angaben nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen bewährt worden wäre. Ist dies nicht der Fall, so kommt der Vorschrift des § 124ZPO ein Sanktionscharakter nicht zu.