OLG Köln - Beschluss vom 29.10.2003
26 UF 161/03
Normen:
FGG § 50b Abs. 3 ; ZPO § 621e Abs. 3 S. 2 § 538 ;
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, vom 01.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 62/03

Rechtsfolgen der Nichtanhörung des betroffenen Kindes im Sorgerechtsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2003 - Aktenzeichen 26 UF 161/03

DRsp Nr. 2003/15963

Rechtsfolgen der Nichtanhörung des betroffenen Kindes im Sorgerechtsverfahren

Die Nichtanhörung des betroffenen Kindes im Sorgerechtsverfahren ist in de Regel ein schwerer Verfahrensmangel, der es auch nach der Neuregelung des § 538 ZPO rechtfertigt, den ergangenen Beschluss nach dem freien Ermessen des Beschwerdegerichts ohne Rüge oder besonderen Antrag eines Beteiligten aufzuheben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Normenkette:

FGG § 50b Abs. 3 ; ZPO § 621e Abs. 3 S. 2 § 538 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder der Antragstellerin und des Antragsgegners mit Ausnahme der Entscheidung über die Religionszugehörigkeit und -ausübung auf die Kindesmutter übertragen.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 621 e ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.