Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder der Antragstellerin und des Antragsgegners mit Ausnahme der Entscheidung über die Religionszugehörigkeit und -ausübung auf die Kindesmutter übertragen.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §
In der Sache hat sie einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.
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