OLG Koblenz - Urteil vom 29.01.2004
7 UF 574/03
Normen:
BGB § 1601 § 1610 ; EGBGB Art. 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 133/02

Rechtsfolgen der Regelung der Behandlung von Kindesunterhalt in einem amerikanischen Eheauflösungsurteil

OLG Koblenz, Urteil vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 7 UF 574/03

DRsp Nr. 2008/23776

Rechtsfolgen der Regelung der Behandlung von Kindesunterhalt in einem amerikanischen Eheauflösungsurteil

Haben die Parteien eines amerikanischen Eheauflösungsverfahrens vereinbart, dass der Kindesunterhalt auf ein Verwahrkonto des Kindes eingezahlt wird, von dem nur Geld abgehoben werden darf zur Bezahlung von Reisekosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts sowie für die Deckung von Ausbildungs-Leerzeichen und Arztkosten sowie angemessene Ausgaben für das Kind und ist diese Vereinbarung in das Auflösungsurteil eingeflossen, so handelt es sich nicht um eine Regelung über den Kindesunterhalt gemäß §§ 1601 ff. BGB.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1610 ; EGBGB Art. 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 ;

Gründe:

Der Beklagte ist der Vater der am 25. Januar 1998 geborenen Klägerin. Mit rechtskräftigem Eheauflösungsurteil des Circuit Court des 11. Gerichtsbezirkes in und für Dade County, (Kreis), Florida - Familiengericht - vom 20. August 1998 - Aktenzeichen 98-03542 FC 18 - wurde die am 15. Juni 1996 in Miami/Florida geschlossene Ehe des Beklagten mit der Mutter der Klägerin geschieden. Unter Ziffer 6 des Eheauflösungsurteils vom 20. August 1998 heißt es: "Kindesunterhalt erfolgt entsprechend der ehelichen Vereinbarung vom 17. März 1998."