BGH - Beschluß vom 20.02.2008
XII ZB 179/07
Normen:
ZPO § 234 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 658
FamRZ 2008, 978
MDR 2008, 642
NJW-RR 2008, 878
VersR 2008, 1088
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 309 S 43/06
AG Hamburg-Altona, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen C 156/05

Rechtsfolgen der Überschreitung der Höchstfrist von einem Jahr für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluß vom 20.02.2008 - Aktenzeichen XII ZB 179/07

DRsp Nr. 2008/6288

Rechtsfolgen der Überschreitung der Höchstfrist von einem Jahr für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

»a) Die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO hat als Höchstfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand absoluten Charakter und verfolgt den Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten.b) Im Hinblick darauf ist die Vorschrift allerdings nicht anwendbar, wenn die Ursache der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der Partei liegt, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479). Das ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsmittelgericht zwar innerhalb der Jahresfrist über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, dies dem Antragsteller aber nicht mitgeteilt hatte und der Antragsteller auch sonst keine Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat.«

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 3 ;

Gründe: