OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.01.2009
9 WF 113/08
Normen:
ZPO § 117; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 127 Abs. 4;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2009, 250
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 171/08

Rechtsfolgen der unterbliebenen Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.01.2009 - Aktenzeichen 9 WF 113/08

DRsp Nr. 2009/5395

Rechtsfolgen der unterbliebenen Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder vor der Beendigung des Verfahrens noch innerhalb einer vom Gericht gesetzten (Nach-)Frist dargelegt und belegt werden.

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 22. Oktober 2008 - 21 F 171/08 UEUK - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 117; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 127 Abs. 4;

Gründe:

Das als gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen als zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Beklagten, dem das Familiengericht nicht abgeholfen hat, bleibt ohne Erfolg.