Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 22. Oktober 2008 - 21 F 171/08 UEUK - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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