OLG Koblenz - Urteil vom 19.10.2004
11 UF 604/03
Normen:
ZPO § 333 § 621 Abs. 1 Nr. 5 § 623 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 911
OLGReport-Koblenz 2005, 911
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 05.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 26/98

Rechtsfolgen der unterlassenen Antragstellung in einer Ehefolgesache

OLG Koblenz, Urteil vom 19.10.2004 - Aktenzeichen 11 UF 604/03

DRsp Nr. 2006/7343

Rechtsfolgen der unterlassenen Antragstellung in einer Ehefolgesache

Ist der Antragsgegner im Scheidungsverfahren hinsichtlich des Ehegattenunterhalts bereits zur Auskunftserteilung verurteilt und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt, so liegt in der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, er werde in der Folgesache Ehegattenunterhalt keinen Antrag stellen, eine Säumnis durch teilweises Nichtverhandeln, jedoch weder eine Zurücknahme des Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, noch eine Rücknahme der Unterhaltsklage. Erst recht kann dieses Verhalten nicht als Verzicht auf nachehelichen Unterhalt angesehen werden.

Normenkette:

ZPO § 333 § 621 Abs. 1 Nr. 5 § 623 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der am 27. November 1981 im ehemaligen Jugoslawien geschlossenen Ehe mit dem Antragsgegner; sie hat zugleich - im Wege der Stufenklage - einen Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts als Folgesache anhängig gemacht (Schriftsatz vom 02.06.1998; beim Amtsgericht eingegangen am 08.06.1998 - Bl. 1 ff. d.A. UE -; zugestellt am 19.01. 2002 - Bl. 95 GA -).

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).