OLG Köln - Beschluss vom 18.02.2009
27 UF 124/08
Normen:
BGB § 1587b Abs. 1; VAHRG § 1 Abs. 3; ZPO § 148;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 623
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 01.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 12/08

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Satzung der Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der Länder für den Versorgungsausgleich

OLG Köln, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 27 UF 124/08

DRsp Nr. 2009/5749

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Satzung der Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der Länder für den Versorgungsausgleich

Die Unwirksamkeit der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gem. BGHZ 174, 127, 172 ff. (BGH - IV ZR 74/06 - 14.11.2007) bedeutet nicht, dass eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die auch Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes einschließt, insgesamt aufzuheben ist. Vielmehr ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zum Erlass einer neuen Satzung, die die Startgutschriften rentenferner Versicherter entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung neu regelt, auszusetzen.

Tenor:

I. Auf die (befristete) Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. vom 04.09.2008 wird der Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 01.08.2008 verkündeten Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen - 12 F 12/08 - insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin Anwartschaften zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. begründet werden.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen; das Verfahren ist insoweit ausgesetzt.