OLG Brandenburg - Urteil vom 10.05.2001
15 UF 95/00
Normen:
BGB § 1592 Nr. 1 § 1600b Abs. 1 ; FGB § 54 Abs. 5 § 62 ; EGBGB § 7 Abs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1630
Vorinstanzen:
AG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 203/98

Rechtsfolgen der Versäumung der Frist für die Vaterschaftsanfechtungsklage; Berechnung der Rechtsmittelbeschwer

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.05.2001 - Aktenzeichen 15 UF 95/00

DRsp Nr. 2001/9208

Rechtsfolgen der Versäumung der Frist für die Vaterschaftsanfechtungsklage; Berechnung der Rechtsmittelbeschwer

»1. Die Beschwer des Rechtsmittelführers ist grundsätzlich (materiell) danach zu bestimmen, ob er ganz oder zum Teil verurteilt wurde, mag er dem widersprochen haben oder nicht. 2. Die bestehenden Fristen für die Vaterschaftsanfechtungsklage sind aus Gründen der Rechtssicherheit und zum Schutz der Interessen des Kindes gerechtfertigt und erforderlich. Wird die hiernach maßgebliche Anfechtungsfrist versäumt, gilt der Anfechtende selbst dann weiter als der rechtliche Vater, wenn seine biologische Vaterschaft nachweislich ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 1 § 1600b Abs. 1 ; FGB § 54 Abs. 5 § 62 ; EGBGB § 7 Abs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit der Ende Juli 1998 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er sei nicht Vater der Beklagten. In der gesetzlichen Empfängniszeit und zum Zeitpunkt ihrer Geburt war er mit ihrer Mutter verheiratet; die Ehe wurde 1988 geschieden.