OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.08.2001
9 WF 88/01
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 § 124 Nr. 2 § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 403
Rpfleger 2002, 34

Rechtsfolgen der verspäteten Einlegung einer unbefristeten Beschwerde; Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2001 - Aktenzeichen 9 WF 88/01

DRsp Nr. 2005/13393

Rechtsfolgen der verspäteten Einlegung einer unbefristeten Beschwerde; Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

»1. Die verspätet erscheinende Einlegung einer an sich unbefristeten Beschwerde (hier: § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) kann nach den Grundsätzen der Verwirkung rechtsmissbräuchlich erscheinen und aus diesem Grunde unzulässig sein. Welche Frist verstrichen sein muss, damit das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment erfüllt ist, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Im Allgemeinen wird das Zeitmoment nicht weniger als drei, regelmäßig aber auch nicht mehr als sechs Monate betragen. 2. In dem nach Abschluss der Instanz sich fortsetzenden Prozesskostenhilfeverfahren ist die Partei - und nicht deren vormaliger Prozessbevollmächtigter - der richtige Adressat. 3. Die Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO hat Sanktionscharakter. Danach kann das Gericht den Umstand, dass die geforderten Unterlagen nicht fristgemäß eingegangen sind, im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Aufhebung berücksichtigen und die Prozesskostenhilfebewilligung insgesamt aufheben, wenn die Nichteinhaltung der Frist zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 § 124 Nr. 2 § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2002, 403
Rpfleger 2002, 34