Rechtsfolgen der Verweigerung der Genehmigung eines zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfts eines Ehegatten; Heilung der schwebenden Unwirksamkeit nach Tod des zustimmungsberechtigten Ehegatten
BGH, Urteil vom 30.03.1994 - Aktenzeichen XII ZR 30/92
DRsp Nr. 1994/3380
Rechtsfolgen der Verweigerung der Genehmigung eines zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfts eines Ehegatten; Heilung der schwebenden Unwirksamkeit nach Tod des zustimmungsberechtigten Ehegatten
»a) Verweigert der zustimmungsberechtigte Ehegatte gemäß § 1365 Abs. 1BGB die Genehmigung eines von seinem Ehegatten abgeschlossenen Gesamtvermögensgeschäfts, so wird der bis dahin schwebend unwirksame Vertrag endgültig unwirksam. Ein späterer Widerruf dieser Verweigerung bleibt wirkungslos.b) Stirbt der zustimmungsberechtigte Ehegatte nach Verweigerung der Genehmigung, ohne daß die Vertragsparteien zuvor die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages durch Anrufung des Vormundschaftsgerichtes gemäß § 1365 Abs. 2BGB oder durch Aufforderung gemäß § 1366 Abs. 3 S. 1 BGB wiederhergestellt haben, kommt eine Konvaleszenz des Rechtsgeschäfts nicht in Betracht.c) Zur Frage der Umdeutung eines gemäß § 1365 Abs. 1BGB unwirksamen Rechtsgeschäfts in einen Erbvertrag.«