OLG Hamm - Beschluss vom 02.09.2010
I-15 Wx 213/10
Normen:
EGBGB Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 1617a; FGG § 13a;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 626+627/08

Rechtsfolgen einer Erklärung der Kindesmutter zur Führung des Familiennamens des Vaters nach Aufklärung dessen wahrer Identität

OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2010 - Aktenzeichen I-15 Wx 213/10 - Aktenzeichen I-15 Wx 455/10

DRsp Nr. 2010/19442

Rechtsfolgen einer Erklärung der Kindesmutter zur Führung des Familiennamens des Vaters nach Aufklärung dessen wahrer Identität

1. Das wirksam nach Art. 10 Abs 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB gewählte Recht entscheidet darüber, welchen Familiennamen das Kind kraft Gesetzes mit der Geburt, d.h. rückwirkend auf diesen Zeitpunkt, nach dem maßgeblichen Recht erwirbt. 2. Die Erklärung der Mutter eines Kindes, durch die sie dem Kind den Familiennamen des Kindesvaters erteilt, ist so auszulegen (§ 133 BGB), dass sie sich auf den von dem Vater tatsächlich geführten, nicht aber einen davon abweichenden, nach Aufklärung seiner wahren Identität später festgestellten Familiennamen bezieht. 3. Das Auseinanderfallen des bei der Namensteilung bezeichneten und des von dem Vater wirklich geführten Familiennamens führt zur Unwirksamkeit der Namenserteilung.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Stadt F hat die der Beteiligten zu 1) im Verfahren dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Prozesskostenhilfeanträge der Beteiligten zu 1) und zu 2) werden zurückgewiesen.

Normenkette:

EGBGB Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 1617a; FGG § 13a;

Gründe

I.