OLG Celle - Urteil vom 26.07.2001
17 U 28/95
Normen:
EGBGB Art. 11 Art. 27 Abs. 4 Art. 31 Abs. 1 Art. 35 ;
Fundstellen:
ZIP 2001, 1724
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 16.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 389/94

Rechtsfolgen einer Rechtswahlvereinbarung

OLG Celle, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 17 U 28/95

DRsp Nr. 2004/14491

Rechtsfolgen einer Rechtswahlvereinbarung

1. Haben die Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wohnrechts vereinbart, dass das Recht der Isle of Man Anwendung finden soll, so beurteilt sich die Wirksamkeit dieser Rechtswahlvereinbarung ebenfalls nach dem auf der Isle of Man geltenden Recht. Bestehen dort besondere gesetzliche Vorschriften über die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung nicht, so gelten grundsätzlich die allgemeinen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages.2. Nach dem Recht der Isle of Man kann eine Angebotserklärung frei widerrufen werden, solange sie nicht angenommen ist. Eine Bindung an das eigene Angebot entsteht grundsätzlich nur, wenn dem Leistungsversprechen des Anbietenden eine Gegenleistung der Erklärungsempfängers gegenüber steht.

Normenkette:

EGBGB Art. 11 Art. 27 Abs. 4 Art. 31 Abs. 1 Art. 35 ;

Entscheidungsgründe: