OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.05.2023
20 UF 25/23
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684 Abs. 3 S. 5; FamFG § 68 Abs. 3; FamFG § 68 Abs. 5; FamGKG § 20;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1876
MDR 2023, 1255
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 243/22

Rechtsfolgen einer unzulässigen verdeckten Teilentscheidung bezüglich einer UmgangsregelungAufhebung und Zurückverweisung bezüglich der Entscheidung über die UmgangsregelungVorliegen einer verdeckten Teilentscheidung bezüglich der Regelung des Umgangs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 20 UF 25/23

DRsp Nr. 2023/9610

Rechtsfolgen einer unzulässigen verdeckten Teilentscheidung bezüglich einer Umgangsregelung Aufhebung und Zurückverweisung bezüglich der Entscheidung über die Umgangsregelung Vorliegen einer verdeckten Teilentscheidung bezüglich der Regelung des Umgangs

Hat das Amtsgericht lediglich eine unzulässige - verdeckte - Teilentscheidung über die Regelung des Umgangs getroffen, führt die zulässige Beschwerde eines Beteiligten zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 25.01.2023 (1 F 243/22) einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache, auch wegen etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens, zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim zurückverwiesen.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 4.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684 Abs. 3 S. 5; FamFG § 68 Abs. 3; FamFG § 68 Abs. 5; FamGKG § 20;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist der Umgang des Vaters mit seiner Tochter M.