OLG Köln - Urteil vom 29.01.2009
12 UF 39/08
Normen:
ZPO § 341 Abs. 1 S. 2; ZPO § 338 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 266/04

Rechtsfolgen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung bei Zustellung eines Versäumnisurteils

OLG Köln, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 12 UF 39/08

DRsp Nr. 2011/1965

Rechtsfolgen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung bei Zustellung eines Versäumnisurteils

1. Eine unterbliebene Rechtsmittelbelehrung bei Zustellung eines Versäumnisurteils hindert nur die Ingangsetzung der Einspruchsbegründungsfrist, nicht jedoch die der Einspruchsfrist. 2. Ist die erste Zustellung des Versäumnisurteils wirksam, so wird durch die erneute Zustellung die Rechtsmittelfrist nicht erneut in Gang gesetzt. 3. Bestehen für den Prozessbevollmächtigten keine Zweifel an der Wirksamkeit der ersten Zustellung, so darf er sich mit der lapidaren Auskunft der Geschäftsstelle, das zuerst zugestellte Versäumnisurteil sei wegen fehlerhafter Zustellung als gegenstandslos zu betrachten, nicht zufrieden geben.

Tenor

I.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - Aachen vom 8.4.2008 - 20 F 266/04 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 12.10.2006 - 20 F 266/04 - wird insoweit verworfen, als der Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin folgenden Unterhalt zu zahlen:

1. für den Zeitraum Juli 2004 bis einschließlich Dezember 2004 monatlich 1.561 Euro,

2. für den Zeitraum Januar 2005 bis einschließlich Juni 2005 monatlich 1.245 Euro,

3. für den Zeitraum Juli 2005 bis einschließlich Dezember 2005 monatlich 1.073,50 Euro,