I.
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - Aachen vom 8.4.2008 - 20 F 266/04 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 12.10.2006 - 20 F 266/04 - wird insoweit verworfen, als der Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin folgenden Unterhalt zu zahlen:
1. für den Zeitraum Juli 2004 bis einschließlich Dezember 2004 monatlich 1.561 Euro,
2. für den Zeitraum Januar 2005 bis einschließlich Juni 2005 monatlich 1.245 Euro,
3. für den Zeitraum Juli 2005 bis einschließlich Dezember 2005 monatlich 1.073,50 Euro,
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