Rechtsfolgen überlanger Verfahrensdauer in kindschaftsrechtlichen Verfahren
KG, Beschluss vom 22.10.2004 - Aktenzeichen 18 WF 156/04
DRsp Nr. 2005/13226
Rechtsfolgen überlanger Verfahrensdauer in kindschaftsrechtlichen Verfahren
»1. Das Gebot der Rechtsstaatlichkeit führt jedenfalls in kindschaftsrechtlichen Verfahren dazu, bei überlanger Verfahrensdauer die Beschwerde zu eröffnen.2. In durchschnittlich gelagerten Sorgerechtsverfahren ist von einer überlangen und damit unzumutbaren Verfahrensdauer auszugehen, wenn allein die Erstattung eines psychologischen Sachverständigengutachtens mehr als elf Monate in Anspruch nimmt.«