BayObLG - Beschluss vom 02.04.2003
3Z BR 52/03
Normen:
FGG § 70h Abs. 3 ; BGB § 1908i Abs. 1 § 1846 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 15
BayObLGZ 2003, 97
FGPrax 2003, 145
FamRZ 2003, 1322
OLGReport-BayObLG 2003, 218
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 796/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 703 XVII 08294/02

Rechtsfolgen unterlassener Betreuerbeiordnung bei Anordnung zivilrechtlicher Unterbringung

BayObLG, Beschluss vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 52/03

DRsp Nr. 2003/7859

Rechtsfolgen unterlassener Betreuerbeiordnung bei Anordnung zivilrechtlicher Unterbringung

»1. Ordnet das Vormundschaftsgericht selbst die zivilrechtliche Unterbringung des Betroffenen an, ist es verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen innerhalb weniger Tage ein (vorläufiger) Betreuer zur Seite gestellt wird. Eine derartige Maßnahme kann je nach Sachlage, auch in dem unverzüglichen Ersuchen an die Betreuungsstelle liegen, eine als Betreuer geeignete Person vorzuschlagen. 2. Unterlässt das Gericht Maßnahmen dieser Art, ist die Anordnung der Unterbringung von vornherein nicht rechtmäßig ergangen. Das gilt auch dann, wenn sich die Unterbringung bereits zu einem Zeitpunkt erledigt, in dem unter gewöhnlichen Umständen die Bestellung eines vorläufigen Betreuers noch nicht zu erwarten gewesen wäre.«

Normenkette:

FGG § 70h Abs. 3 ; BGB § 1908i Abs. 1 § 1846 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene wurde am 18.12.2002 auf Grund einer am selben Tag getroffenen Anordnung der zuständigen Behörde gegen seinen Willen im Bezirkskrankenhaus geschlossen untergebracht.