Die nach den §§ 706, 573 ZPO zulässige Erinnerung der Beteiligten zu 1) ist nicht begründet.
Zu Recht hat der Urkundsbeamte die Rechtskraft der Entscheidung des Senats zum Versorgungsausgleich vom 19. Oktober 2004 zum 21. Oktober 2004 bescheinigt.
Gegen die Entscheidung des Senats vom 19. Oktober 2004 ist ein Rechtsmittel nicht statthaft, weil in dem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist und die Nichtzulassung der Beschwerde gemäß den §§ 621 e Abs. 2 Nr. 2, 544 ZPO gemäß der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 9 EGZPO generell nicht anfechtbar ist.
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