I.
Die Parteien leben getrennt, zwischen ihnen ist seit Sommer 1995 ein Ehescheidungsverfahren anhängig.
Die Frage der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind A., geb. 1987 (die übrigen Kinder sind inzwischen volljährig) ist zwischen den Parteien unstreitig, die elterliche Sorge soll die Antragsgegnerin erhalten. Die Antragsgegnerin tritt auch dem Ehescheidungsantrag des Antragstellers nicht entgegen.
Seit Februar 1998 streiten die Parteien weiter im Verbund über Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt. Insoweit ist teilweise Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Gegen den Beschluß ist von der Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt worden, über diese ist noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 08. Oktober 1998 beantragte die Antragsgegnerin die Übertragung der elterlichen Sorge auf sie und widersprach der Abtrennung der Folgesachen elterliche Sorge und Unterhalt, nachdem zuvor der Antragsteller die Antragsgegnerin aufgefordert hatte, einen entsprechenden Sorgeantrag zu stellen, dem er auch zustimmen würde, und mitgeteilt hatte, er werde dann einen Antrag gemäß § 623 Abs. 2 ZPO stellen.
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