OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.02.2004
9 WF 239/03
Normen:
KostO § 31 Abs. 1 Satz 3 ; KostO § 31 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 25 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 228
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 295/03

Rechtsmittel gegen die vorläufige Festsetzung des Geschäftswerts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 9 WF 239/03

DRsp Nr. 2004/17779

Rechtsmittel gegen die vorläufige Festsetzung des Geschäftswerts

1. Die Festsetzung des Geschäftswerts i.S.v. § 31 Abs. 1 KostO ist nur dann gem. § 31 Abs. 3 KostO anfechtbar, wenn es sich um eine endgültige und nicht lediglich um eine vorläufige Festsetzung handelt. 2. Zur Zulässigkeit vorläufiger Festsetzungen des Geschäftswerts i.S.d. § 31 Abs. 1 KostO.

Normenkette:

KostO § 31 Abs. 1 Satz 3 ; KostO § 31 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 25 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die beteiligten Eltern streiten um die elterliche Sorge für ihren gemeinsamen Sohn. In dem noch laufenden Verfahren hat das Amtsgericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der beteiligten Kindesmutter vom 14. November 2003 mit Beschluss vom 18. November 2003 die Gegenstandswerte vorläufig festgesetzt (Sorgerecht: 3.000 EURO; einstweilige Anordnung: 1.000 EURO).

Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Cottbus vom 9. Dezember 2003 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 unter erneutem Hinweis auf die Vorläufigkeit der Wertfestsetzung nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde war als unstatthaft zu verwerfen, da hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung des Geschäftswerts ein Rechtsmittel unstatthaft ist.