OLG Brandenburg - Urteil vom 18.03.1999
9 UF 227/98
Normen:
ZPO § 511 § 620a Abs. 1 § 620c ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1421
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 17.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 116/98

Rechtsmittel gegen fehlerhaft erlassene Entscheidung - Urteil statt Beschluss - greifbare Gesetzeswidrigkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 9 UF 227/98

DRsp Nr. 2001/3507

Rechtsmittel gegen fehlerhaft erlassene Entscheidung - Urteil statt Beschluss - greifbare Gesetzeswidrigkeit

1. Hat das Familiengericht eine Entscheidung (hier: in einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Ehegattenunterhalts während der Zeit des Getrenntlebens) abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Form als Urteil statt als Beschluss erlassen, dann darf der Fehler des Gerichts nicht zu Lasten der Parteien gehen. Gegen die fehlerhaft erlassenen Entscheidung ist daher grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel der Berufung wie auch die Beschwerde gegeben.2. Wenn gegen die in der Form des Gesetzes ergangene Entscheidung allerdings keine Rechtsmittel zulässig sind, dann kann auch die dem Gesetz nicht entsprechende Form der Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel eröffnen. 3. Gleichwohl ist in einem Fall wie dem vorliegenden das Rechtsmittel der Berufung statthaft, da ein Fall der greifbaren Gesetzeswidrigkeit vorliegt, der über den § 620c ZPO hinaus eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnet (hier: mit der Folge der Aufhebung der Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht).

Normenkette:

ZPO § 511 § 620a Abs. 1 § 620c ;

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. 543 Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.