OLG Dresden - Beschluss vom 17.05.2000
20 WF 296/00
Normen:
BGB § 1612a ; ZPO § 648 Abs. 1 § 652 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 266
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 04.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 51 FH 0084/99

Rechtsmittel gegen Umstellung des Regelunterhalts auf dynamischen Unterhaltsanspruch

OLG Dresden, Beschluss vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 20 WF 296/00

DRsp Nr. 2001/3540

Rechtsmittel gegen Umstellung des Regelunterhalts auf dynamischen Unterhaltsanspruch

Die Umstellung des Regelunterhalts auf einen dynamischen Unterhaltsanspruch kann mit der Beschwerde nach § 652 ZPO nicht angefochten werden, da diese Einwendung nicht zu den nach § 648 Abs. 1 ZPO zulässigen Einwendungen gehört.

Normenkette:

BGB § 1612a ; ZPO § 648 Abs. 1 § 652 ;

Gründe:

Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 04.04.2000 wurde die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners in Höhe des Regelunterhalts bis 30.06.2001 in bezifferter Form und ab dem 01.07.2001 als Vomhundertsatz des Regelbetrags festgesetzt. Gegen die letztere Festsetzung wendet sich die Beschwerde.

Die gemäß Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG i.V.m. § 652 ZPO statthafte Beschwerde ist unzulässig, da sie sich nicht auf gemäß § 648 Abs. 1 ZPO zulässige Einwendungen bezieht.

Da der Antragsgegner ausdrücklich nur die Umstellung des Regelunterhalts in einem dynamisierten Unterhaltsanspruch angreift und dies mit seiner unsicheren Arbeitsplatzsituation begründet, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da diese Einwendung mit der Beschwerde nicht vorgebracht werden kann. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch unbegründet wäre, da der Antragsgegner die ihm obliegende Verpflichtung aus § 648 ZPO, nämlich Einkommensunterlagen vorzulegen, nicht erfüllt hat.