Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 04.04.2000 wurde die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners in Höhe des Regelunterhalts bis 30.06.2001 in bezifferter Form und ab dem 01.07.2001 als Vomhundertsatz des Regelbetrags festgesetzt. Gegen die letztere Festsetzung wendet sich die Beschwerde.
Die gemäß Art.
Da der Antragsgegner ausdrücklich nur die Umstellung des Regelunterhalts in einem dynamisierten Unterhaltsanspruch angreift und dies mit seiner unsicheren Arbeitsplatzsituation begründet, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da diese Einwendung mit der Beschwerde nicht vorgebracht werden kann. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch unbegründet wäre, da der Antragsgegner die ihm obliegende Verpflichtung aus § 648 ZPO, nämlich Einkommensunterlagen vorzulegen, nicht erfüllt hat.
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