OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.09.2003
6 WF 50/03
Normen:
FGG § 14 ; FGG § 17 Abs. 2 ; FGG § 22 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 2 ; ZPO §§ 114 ff. ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 222 Abs. 2 ; ZPO § 567 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 187 Abs. 1 ; BGB § 188 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2003, 450
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 13.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 217/99

Rechtsmittel gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 6 WF 50/03

DRsp Nr. 2003/14814

Rechtsmittel gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

1. Gegen die erstinstanzliche Versagung der Prozesskostenhilfe ist die sofortige Beschwerde eröffnet; dies gilt auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dort ist die bei Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhaltende Frist dahin geregelt, dass das Rechtsmittel binnen zwei Wochen seit Bekanntmachung der Verfügung an den Beschwerdeführer - also seit Zustellung - einzulegen ist. 2. Wird vom Familiengericht eine - inhaltlich unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt, die sofortige Beschwerde sei binnen eines Monats einzulegen, so besteht bei Versäumung der Beschwerdefrist Veranlassung, dem Antragsteller nach § 22 Abs. 2 FGG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Normenkette:

FGG § 14 ; FGG § 17 Abs. 2 ; FGG § 22 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 2 ; ZPO §§ 114 ff. ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 222 Abs. 2 ; ZPO § 567 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 187 Abs. 1 ; BGB § 188 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.