OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.02.2001
9 U 136/00
Normen:
BGB § 528 Abs. 1 § 818 Abs. 2 § 528 § 525 § 313 § 530 ; BSHG § 90 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1518
OLGReport-Düsseldorf 2002, 6
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 39/00

Rechtsnatur der unentgeltlichen Zurverfügungstellung einer Wohnung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2001 - Aktenzeichen 9 U 136/00

DRsp Nr. 2001/12985

Rechtsnatur der unentgeltlichen Zurverfügungstellung einer Wohnung

»Stellt ein Kind den Eltern absprachegemäß jahrzehntelang eine Wohnung kostenlos in der beiderseitigen Erwartung der Abgeltung durch Übertragung eines Grundstücks zur Verfügung, so kann darin eine Gegenleistung und nicht das bloße Motiv für eine belohnende Schenkung gesehen werden.«

Normenkette:

BGB § 528 Abs. 1 § 818 Abs. 2 § 528 § 525 § 313 § 530 ; BSHG § 90 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 31.477,08 DM gemäß den §§ 528 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 90 BSHG zu. Die Klage ist daher - über den bereits rechtskräftig abgewiesenen Teil der Zinsen hinaus - abzuweisen.

1. Allerdings hat die Klägerin eventuell bestehende Ansprüche der Erblasserin Ä W durch Anzeige vom 20.06.1996 auf sich übergeleitet. Die Überleitungsanzeige ist rechtswirksam, nachdem der Beklagte erfolglos Widerspruch dagegen eingelegt hat. Von der Rechtsmäßigkeit der Überleitungsanzeige ist auszugehen, solange die Klägerin den Bescheid nicht aufgehoben hat. Die Klägerin, die mindestens 31.477,08 DM zur Abdeckung der Heimkosten für die Verstorbene erbracht hat, ist daher forderungsberechtigte Gläubigerin, wenn und soweit der übergeleitete Anspruch gegen den Beklagten besteht (vgl. BGH NJW 1985, 2419).