OLG Hamm - Urteil vom 11.07.2012
II-12 UF 319/11
Normen:
BGB §§ 1610, 1612a;
Fundstellen:
FamFR 2012, 390
FamRZ 2013, 139
NJW-RR 2013, 134
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 115 F 2743/06

Rechtsnatur des Kindesunterhalts nach der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle

OLG Hamm, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen II-12 UF 319/11

DRsp Nr. 2012/17458

Rechtsnatur des Kindesunterhalts nach der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle

Auch der Tabellenunterhalt nach der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle deckt keinen zum Mindestunterhalt wesensverschiedenen Aufwand, sondern zielt auf eine Bedarfsdeckung auf höherem Niveau (Anschluss an BGH FamRZ 2009, 962). Monatliche freiwillige Zusatzleistungen des Barunterhaltspflichtigen für Reit- und Klavierunterricht in Höhe von 305,- € können nur teilweise als bedarfseckend im Hinblick auf den Elementarbedarf angesehen werden; überwiegend decken sie einen Mehrbedarf des Kindes.

Tenor

I)

Auf die Berufung der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 21. Oktober 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum von Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2011 einen rückständigen Unterhalt in Höhe von 11.294,92 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

aus 993,96 € seit dem 1.12.2006,

aus 1.048,80 € seit dem 1.12.2007,

aus 1.438,32 € seit dem 1.12.2008,

aus 830,64 € seit dem 1.08.2009,

aus 3.110, 28 € seit dem 1.12.2010

und aus 3.105,60 € seit dem 1.12.2011.

2. 3. 4. II) III)