OLG München - Beschluß vom 30.01.1997
16 WF 507/97
Normen:
BGB § 1587e Abs. 1 ; VAHRG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 244
OLGReport-München 1997, 129
Vorinstanzen:
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 681/96

Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsanspruch bei Versorgungsausgleich

OLG München, Beschluß vom 30.01.1997 - Aktenzeichen 16 WF 507/97

DRsp Nr. 1998/15080

Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsanspruch bei Versorgungsausgleich

Zwar sieht § 1587e Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1580 BGB vor, daß die Ehegatten wechselseitig zur Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften verpflichtet sind, die nach § 1587b BGB dem Versorgungsausgleich unterliegen. Für die Durchsetzung dieses Anspruchs im Klageweg fehlt es aber am Rechtsschutzinteresse. Durch § 11 Abs. 2 VAHRG ist nämlich bestimmt, daß das Familiengericht über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften und Versorgungen unter anderem auch von den Ehegatten Auskünfte einholen kann. Diese Auskunftsverpflichtung kann notfalls durch ein Zwangsgeld nach § 33 FGG erzwungen werden.

Normenkette:

BGB § 1587e Abs. 1 ; VAHRG § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

Zwischen den Parteien ist beim Amtsgericht Landshut ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Antragsteller ist der Ehemann.