I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch ohne die Sperrwirkung des § 1600 d IV BGB weder im materiellen Recht noch im Verfahrensrecht eine Grundlage. §
III.
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