OLG Hamm - Beschluss vom 29.10.2004
9 WF 182/04
Normen:
BGB § 1600d Abs. 4 § 1607 Abs. 3 ; ZPO § 640c ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 476
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 30.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 578/04

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage des Scheinvaters

OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2004 - Aktenzeichen 9 WF 182/04

DRsp Nr. 2005/16391

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage des Scheinvaters

»Der Scheinvater hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Klage auf Vaterfeststellung. Das berechtigte Interesse fehlt auch insoweit, als die Klage nur der Vorbereitung einer weiteren Klage zur Geltendmachung des Scheinvaterregresses dient.«

Normenkette:

BGB § 1600d Abs. 4 § 1607 Abs. 3 ; ZPO § 640c ;

Gründe:

I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch ohne die Sperrwirkung des § 1600 d IV BGB weder im materiellen Recht noch im Verfahrensrecht eine Grundlage. § 640 c ZPO verbietet die Klagehäufung bei Abstammungsklagen mit Ausnahme des Begehrens des Kindes auf Unterhalt nach § 653 ZPO. Für die isolierte Klage auf Vaterschaftsfeststellung fehlt dem Antragsteller die Klagebefugnis, auch soweit eine solche Klage der Vorbereitung einer weiteren Klage zur Geltendmachung des Scheinvaterregresses dienen soll.

III.