BGH - Urteil vom 25.02.1997
XI ZR 321/95
Normen:
BGB §§ 430, 742, 1006 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1013
BGHR BGB § 1006 Oder-Depot 1
BGHR BGB § 430 Oder-Depot 1
DB 1997, 975
DRsp I(128)223d
DStR 1997, 754
FamRZ 1997, 607
MDR 1997, 560
NJW 1997, 1434
WM 1997, 667
ZEV 1997, 159
ZIP 1997, 674
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Rechtsstellung der Inhaber eines Oder-Depots

BGH, Urteil vom 25.02.1997 - Aktenzeichen XI ZR 321/95

DRsp Nr. 1997/2962

Rechtsstellung der Inhaber eines Oder-Depots

»a) Beim Oder-Depot ist § 430 BGB nur für die Rechte aus dem Depotverwahrungsvertrag, nicht für die Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren von Bedeutung. b) Für die Eigentumslage depotverwahrter Wertpapiere stellt § 1006 BGB eine Vermutung und § 742 BGB eine schwach ausgeprägte Auslegungsregel für gleiche Anteile der Oder-Depotinhaber auf. c) Die Errichtung eines Oder-Depots gibt über die Eigentumslage in der Regel keinen Aufschluß.«

Normenkette:

BGB §§ 430, 742, 1006 ;

Tatbestand:

Die jetzt 74 Jahre alte Klägerin ist die Witwe des im November 1990 im Alter von 87 Jahren verstorbenen Erblassers, der Beklagte eines seiner drei Kinder aus erster Ehe. Die Parteien streiten u.a. um Wertpapiere aus dem Gemeinschaftsdepot des Erblassers und der Klägerin. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erblasser vereinbarte mit der Klägerin im Jahre 1967 Gütertrennung sowie gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht. Zugleich setzte er seine Kinder als Erben ein. Den Beklagten bestimmte er später zum Testamentsvollstrecker. Der nicht unvermögenden Klägerin schenkte er 100.000 DM. Außerdem vermachte er ihr den lebenslangen Nießbrauch an seinem Hausgrundstück und Hausrat. Sein Vermögen bestand vor allem aus diesem Grundstück und Wertpapieren, insbesondere Rentenwerten, über mehr als 300.000 DM.