OLG Nürnberg - Beschluss vom 10.08.2023
7 UF 312/23
Normen:
BGB § 985; BGB § 1361b; ZPO § 721;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 08.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 3646/20

Rechtsstellung eines Ehegatten nach Veräußerung des Familienheims durch den anderen EhegattenRechtsstellung des besitzenden Ehegatten gegenüber dem EigentümerBegründetheit von Einwendungen gegenüber dem Herausgabeanspruch

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 7 UF 312/23

DRsp Nr. 2023/12153

Rechtsstellung eines Ehegatten nach Veräußerung des Familienheims durch den anderen Ehegatten Rechtsstellung des besitzenden Ehegatten gegenüber dem Eigentümer Begründetheit von Einwendungen gegenüber dem Herausgabeanspruch

Sonderregeln zur Ehewohnung gelten nur zwischen den Eheleuten. Sie betreffen die Überlassung zur Benutzung; unberührt bleiben die Eigentumsverhältnisse.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 08.03.2023, Az. 102 F 3646/20, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegnerin eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2023 gewährt wird.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin.

III.

Der Verfahrenswert wird auf 18.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 985; BGB § 1361b; ZPO § 721;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Herausgabe eines Einfamilienhauses.