OLG Hamm - Urteil vom 22.11.2004
8 UF 411/00
Normen:
BGB § 1601 § 1602 § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1193
NJW-RR 2005, 588
OLGReport-Hamm 2005, 201
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 06.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 64/00

Rechtstellung des unterhaltspflichtigen Kindes

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2004 - Aktenzeichen 8 UF 411/00

DRsp Nr. 2006/10309

Rechtstellung des unterhaltspflichtigen Kindes

1. Ein zum Elternunterhalt verpflichtetes Kind ist nur dann leistungsfähig, wenn Vermögensbildung betrieben werden konnte. Legt es dar, dass die Ausgaben der Familie insgesamt so hoch gewesen sind, dass dies nicht der Fall war, so ist es nicht gehalten, sein Einkommen ganz oder teilweise für den Unterhalt der Eltern zur Verfügung zu stellen. 2. In der Rückführung von Krediten liegt nur dann eine Vermögensbildung, wenn mit den Krediten Vermögensgegenstände angeschafft worden sind, die mit fortschreitender Tilgung dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen zuwachsen. Dies ist weder bei Geschäftsschulden des Ehemanns, noch bei Krediten zur Finanzierung von Hausreparaturen oder des Studiums eines Kindes der Fall.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1602 § 1603 Abs. 1 ;
Vorinstanz: AG Steinfurt, vom 06.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 64/00
Fundstellen