BGH - Urteil vom 30.04.2008
XII ZR 110/06
Normen:
BGB § 985 § 986 § 987 § 1896 § 1901 § 1902 § 1903 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1069
BGHZ 176, 262
FamRB 2008, 274
FamRZ 2008, 1404
JuS 2008, 1032
MDR 2008, 1162
NJW 2008, 2333
NZM 2009, 373
WuM 2008, 498
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 80/02
AG Karlsruhe, vom 22.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 149/01

Rechtstellung des verbleibenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach Unterbringung des anderen Partners in einem Pflegeheim; Anspruch auf Herausgabe der dem pflegebedürftigen Partner gehörenden, von beiden gemeinsam genutzten Wohnung

BGH, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen XII ZR 110/06

DRsp Nr. 2008/13248

Rechtstellung des verbleibenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach Unterbringung des anderen Partners in einem Pflegeheim; Anspruch auf Herausgabe der dem pflegebedürftigen Partner gehörenden, von beiden gemeinsam genutzten Wohnung

»a) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.