FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.03.2004
9 K 43/01
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; KiStG Baden-Württemberg § 5 Abs. 1 Nr. 5 ; AO (1977) § 44 § 226 ;

Rechtswidrige Kirchensteuerfestsetzung bei glaubensverschiedenen Ehegatten auch gegenüber dem konfessionslosen Ehegatten; Kirchensteuer (Kirchgeld) 1998 und 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 9 K 43/01

DRsp Nr. 2004/10286

Rechtswidrige Kirchensteuerfestsetzung bei glaubensverschiedenen Ehegatten auch gegenüber dem konfessionslosen Ehegatten; Kirchensteuer (Kirchgeld) 1998 und 1999

Gehört nur die keine Einkünfte erzielende Ehefrau einer steuererhebenden Kirche an, wird in dem gegenüber den zusammen veranlagten Ehegatten ergangenen Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer die Kirchensteuer in Form von Kirchgeld rechtswidrig auch gegenüber dem konfessionslosen Ehemann festgesetzt, wenn das Kirchgeld durch Verrechnung mit dem durch Abzug von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag bei ihm entstandenen Guthaben erhoben wird und in den Erläuterungen zum Bescheid der mehrdeutige Hinweis erfolgt, dass die "Kirchensteuer für die Ehefrau" festgesetzt wird.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; KiStG Baden-Württemberg § 5 Abs. 1 Nr. 5 ; AO (1977) § 44 § 226 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute. Der Ehemann ... (Kl) gehört keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an. Die Ehefrau ... (Klin) war bis August 1999 Mitglied der ..., der Beigeladenen. Die Eheleute werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

In der Einkommensteuererklärung 1998 ist als ausgeübter Beruf des Ehemannes ... angeführt, bei der Ehefrau: Hausfrau.