Rechtswirkung eines Urteils über die Errichtung einer Unterhaltsrente
BGH, Urteil vom 02.12.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 638/80
DRsp Nr. 1996/14352
Rechtswirkung eines Urteils über die Errichtung einer Unterhaltsrente
Ein stattgebendes Urteil über die Errichtung einer Unterhaltsrente stellt nicht nur den Rechtszustand zur Zeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung fest, die Rechtskraft ergreift auch die erst künftig zu entrichtenden Unterhaltsleistungen, deren Festsetzung lediglich auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung beruht. In diesen Fällen stellt die Geltendmachung einer von der Prognose des Gerichts abweichenden tatsächlichen Entwicklung einen Angriff gegen die Richtigkeit des ersten Urteils dar. Hier greift § 323ZPO ein, mit dessen Hilfe die Rechtskraftwirkung des Urteils durchbrochen und die Entscheidung den veränderten Urteilsgrundlagen angepaßt werden kann.Tritt die Unterhaltsbedürftigkeit nach Abweisung der ersten Klage ein, so ist der Unterhaltsanspruch erst nach der letzten Tatsachenverhandlung entstanden, die Rechtskraft des klagabweisenden Urteils steht daher in diesem Fall einer neuen Klage nicht im Weg.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.